Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen (Kraftfahrzeuge und Anhänger)
Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V.
(ZDK Stand: 01/2022)
I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis 2 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen in Textform bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der Zustimmung des Verkäufers in Textform.
Dies gilt nicht für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer.
Für andere Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer bedarf es der vorherigen Zustimmung des Verkäufers dann nicht, wenn beim Verkäufer kein schützenswertes Interesse an einem Abtretungsausschluss besteht oder berechtigte Belange des Käufers an einer Abtretbarkeit des Rechtes das schützenswerte Interesse des Verkäufers an einem Abtretungsausschluss überwiegen.
II. Zahlung
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
III. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind in Textform anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
2. Der Käufer kann zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen zwei Wochen, nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.
3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz 1 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.
Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des vereinbarten Kaufpreises.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.
5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne 1 eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
IV. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II dem Verkäufer zu.
2. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
VI. Haftung für Sachmängel
1. Sofern der Käufer ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, kann eine Verkürzung der zweijährigen Verjährungsfrist für Sachmängel und Rechtsmängel auf nicht weniger als ein Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Käufer nur wirksam vereinbart werden, wenn der Käufer vor Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt und die Verkürzung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wird.
Für Sach- und Rechtsmängel an Waren mit digitalen Elementen gelten für die digitalen Elemente nicht die Bestimmungen dieses Abschnittes, sondern die gesetzlichen Regelungen.
2. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sach- und Rechtsmängelansprüche.
Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
Dies gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine Bestätigung über den Eingang der Anzeige in Textform auszuhändigen.
b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit vorheriger Zustimmung des Verkäufers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden.
c) Für die im Rahmen einer Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche auf Grund des Kaufvertrages geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
VII. Haftung für sonstige Ansprüche
1. Für sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht in Abschnitt VI. „Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel“ geregelt sind, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Ab- schnitt III „Lieferung und Lieferverzug“ abschließend geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in Abschnitt VI. „Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel“, Ziffer 3 und 4 entsprechend.
3. Wenn der Käufer ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist und Vertragsgegenstand auch die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen ist, wobei das Fahrzeug seine Funktion auch ohne diese digitalen Produkte erfüllen kann, gelten für diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 327 ff BGB.
VIII. Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland ver- legt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
IX. Außergerichtliche Streitbeilegung
1. Kfz-Schiedsstellen
a) Führt der Kfz-Betrieb das Meisterschild „Meisterbetrieb der Kfz-Innung“ oder das Basisschild „Mitgliedsbetrieb der Kfz-Innung“, können die Parteien bei Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag über gebrauchte Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t – mit Ausnahme über den Kaufpreis – die für den Sitz des Verkäufers zuständige Kfz- Schiedsstelle anrufen. Die Anrufung muss unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes, spätestens einen Monat nach Ablauf der Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel gem. Abschnitt VI. durch Einreichung eines Schriftsatzes (Anrufungsschrift) bei der Kfz- Schiedsstelle erfolgen. b) Durch die Entscheidung der Kfz- Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
c) Durch die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt. d) Das Verfahren vor der Kfz-Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Kfz-Schiedsstelle ausgehändigt wird.
e) Die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist . Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Kfz- Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
f) Für die Inanspruchnahme der Kfz-Schiedsstelle werden Kosten nicht erhoben.
2. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Vertragsabschluss
Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer diesen schriftlich bestätigt, die Lieferung ausführt oder die Bereitstellung des Fahrzeugs anzeigt. Mündliche Nebenabsprachen, die schriftlich nicht niedergelegt sind, sind unwirksam.
Rücktrittsrecht des Verkäufers
Der Verkäufer ist berechtigt, vom Kaufvertrag zurü ckzutreten, wenn er trotz vorherigen Abschlusses eines deckungsgleichen Einkaufsvertrages bei einem zuverlässigen Lieferanten seinerseits das Fahrzeug aus nicht von ihm zu vertretenen Gründen nicht erhalten hat. Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich über die ausgebliebene Selbstbelieferung informieren und, wenn er zurü cktreten will, das Rü cktrittsrecht unverzüglich ausüben. Im Falle seines Rücktritts wird der Verkäufer dem Käufer eine bereits erhaltene Gegenleistung unverzüglich und vollständig erstatten. Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass der Kaufgegenstand und sämtliche dazugehörigen Unterlagen nicht vor vollständiger Zahlung an den Käufer übergeben werden können.
Zahlung
Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind sofort nach Erhalt der jeweiligen Rechnung bzw. Bereitstellungsanzeige fällig und unverzü glich auf das Konto des Verkäufers zu überweisen. Der Zahlungsbetrag muss spätestens 2 Arbeitstage vor Übergabe des Fahrzeugs bzw. Übergabe/Übersendung der zur Fahrzeugzulassung erforderlichen Dokumente, auf dem Konto des Verkäufers unwiderruflich gutgeschrieben sein. Er hat das Recht, das Fahrzeug während dieser Zeit beim Verkäufer zu prüfen.
Fahrzeugpreise
1. Alle Preise sind in der Währung Euro, ohne Skonto sowie ohne sonstige Nachlässe. Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass die vollständige Kaufsumme dem Geschäftskonto des Verkäufers gutgeschrieben wird. Sämtliche Bankspesen gehen zu Lasten des Käufers.
2. Der Käufer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sämtliche Preiserhöhungen seitens des Lieferanten des Verkäufers an den Käufer weitergegeben werden. Dies können Preiserhöhungen, Modelländerungen oder Ausstattungsänderungen des Lieferanten bzw. Herstellers sein.
Herstellergarantie
Der Käufer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Verkäufer kein Vertragshändler eines Fahrzeugherstellers ist, somit keine Klassischen Neuwagen verkauft, bei denen die Herstellergarantie ab Zulassung des Fahrzeugs durch den Käufer beginnt.
2. Auch wird der Käufer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Herstellergarantie immer ab dem Tage der ersten Zulassung bzw. Werksauslieferung des Fahrzeuges angefangen zu laufen begonnen hat. Der Käufer hat also immer nur eine Herstellerrestgarantie bzw. sogar unter Umständen keine Herstellergarantie mehr.
3. Der Käufer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Verkäufer für die Durchsetzung der Garantieansprüche keine Haftung übernimmt. Dieser genannte Haftungsausschluss gilt sowohl für EU- Fahrzeuge, als auch für Import-Fahrzeuge welche nicht aus EU-Ländern kommen.
Abnahme/ Holschuld / Ansprüche des Verkäufers bei Nichtabnahme des Fahrzeugs / Standgebühren bei verzögerter Abnahme
1. Der Anspruch des Käufers auf Lieferung des Fahrzeugs stellt eine Holschuld dar.
2. Im Falle der Nichtabnahme des Fahrzeugs kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer in Ausübung seiner gesetzlichen Rechte Schadenersatz wegen Nichtabnahme des Fahrzeugs, so beträgt dieser pauschaliert 15 v.H. des vereinbarten Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
3. Der Käufer hat das Fahrzeug spätestens 10 Werktage nach Bereitstellung seitens des Verkäufers abzunehmen, sofern nichts anderes schriftlich im Kaufvertrag vereinbart wurde. Ab dem 11. Werktag erhebt der Verkäufer Standgebühren in Höhe von EUR 50,-/Tag
Besonderheiten bei EU-Fahrzeugen und Sonstige Hinweise des Verkäufers
1. Bei EU-Fahrzeugen kann die landesspezifische Ausstattung von der deutschen Serienausstattung abweichen. Ebenso werden bei EU-Fahrzeugen Modell- bzw. Ausstattungsbezeichnungen zum Teil abweichend von den in Deutschland gebrauchten Bezeichnungen verwendet. Für die ordnungsgemäße Erfüllung des Kaufvertrags durch den Verkäufer ist insofern allein die zwischen den Parteien vertraglich vereinbarte Beschaffenheit des Fahrzeugs (s. Nr. IX Ziffer 3) maßgeblich, nicht aber die im Einzelfall angegebene Modell- bzw. Ausstattungsbezeichnung.
2. Das Fahrzeug kann aus herstellerpolitischen Gründen im Ursprungsland oder später in Deutschland vor Übergabe an den Käufer eine sogenannte „Aktionszulassung“ (in Form einer Tages- oder Kurzzeitzulassung) erhalten, selbst wenn es als Neuwagen beworben wurde. Diese Aktionszulassung kann bis zu 6 Monate vor der tatsächlichen Lieferung erfolgt sein, sofern kein früherer Erstzulassungstermin angegeben war. Neufahrzeuge mit einer Aktionszulassung unterlagen keiner Nutzung, sind aber im Rahmen des Kaufvertrags rechtlich als Gebrauchtwagen zu bewerten und können mehrere Vorbesitzer, auch Mietwagenfirmen, aufweisen. Die Mietwageneigenschaft wird dann im Kaufvertrag nicht als solche angegeben, da das Fahrzeug keiner Nutzung als Mietwagen unterlegen hat. Eine damit in Zusammenhang stehende, verkürzte HU/AU-Frist ist vom Kunden zu tolerieren und stellt, genau wie die oben genannten Aktionszulassungen, keinen Mangel dar.
3. Werbeaussagen und sonstige Veröffentlichungen des Herstellers oder Importeurs, insbesondere Kraftstoffverbrauchs- und Emissionsangaben, werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, sie werden schriftlich im Vertrag als zugesicherte Eigenschaften aufgeführt. Bei den Herstellerverbrauchsangaben oder den Angaben gemäß PKWEnVKV handelt es sich um Laborwerte gemäß europäischer Norm, die nicht auf ein einzelnes Fahrzeug bezogen sind, sondern der Vergleichbarkeit von Fahrzeugtypen dienen. Sie weichen in der Regel von den tatsächlich erzielbaren Verbrauchswerten ab.
4. Das Kundendienstheft und die Betriebsanleitung sind in der Regel in der jeweiligen Sprache des Herkunftslandes des Fahrzeugs verfasst.
5. Die Herstellergarantie kann bereits mit Auslieferung an den Lieferanten begonnen haben und kann daher verkürzt sein. In der Regel gibt der Verkäufer den Garantiebeginn im Kaufvertrag an. Sollte dies nicht der Fall sein gibt der Verkäufer auf Anfrage Auskunft zum Beginn der Herstellergarantie.
6. Nachlackierungen im Zuge von Aufbereitungsarbeiten (z.B. bei Transportschäden) sind nicht ausgeschlossen und begründen keinen Sachmangel. 7. Der Verkäufer bringt am Fahrzeug nach eigenem Ermessen Kennzeichenrahmen in der Normbreite von 520mm an, in der Regel mit Schrauben, die durch die Karosserie geschraubt werden. Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Durchbohrung der Karosserie zur Anbringung der Kennzeichenrahmen stehen, sind ausgeschlossen. 8. Bei den Fahrzeugfotos/-bildern auf der Website des Verkäufers, sowie den Automobilbörsen mobile.de/AutoScout24 handelt es sich grundsätzlich um beispielhafte Darstellungen. Diese Beispielbilder können abweichende und/oder aufpreispflichtige (Sonder-) Ausstattung zeigen, die das Fahrzeug nicht besitzt. Aus Bildern/Fotos ergibt sich daher keine vereinbarte Beschaffenheit. 9. Im Falle einer Zustellung per Spedition wird dies explizit zwischen Verkäufer und Käufer vereinbart. Die Zustellung per Spedition erfolgt auf einem offenen, ungedeckten Autotransporter. Für Kratzer durch herunterhängende Äste, Steinschläge, Hagelschäden oder sonstige Fremdeinwirkungen, die nicht beeinflusst werden können, wird keine Haftung übernommen. 10. Der Verkäufer weist ausdrücklich darauf hin, dass er das Fahrzeug nicht auf etwaige Vorschäden untersucht hat.
Gewährleistung
1. Gegenüber Unternehmern, die gewerblich im Fahrzeughandel tätig sind, erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Gegenüber sonstigen Unternehmen und Verbrauchern haftet der Verkäufer beschränkt für Sachmängel.
2. Ansprüche des Käufers wegen technischen Mängeln verjähren entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen innerhalb eines Jahres nach der Auslieferung des Kaufgegenstandes.
3. Wie gesetzlich geregelt muss der Käufer dem Verkäufer direkt die Gelegenheit geben um Nachbesserungsarbeiten durchzuführen. Für diese Arbeiten muss das Fahrzeug beim Verkäufer abgegeben werden. Falls der Käufer eine andere Werkstatt beauftragt besteht somit kein Anspruch auf eine Kostenübernahme. Für die Zeit der Ausbesserungsarbeiten kann der Käufer kein Mietwagen oder Ersatzwagen zur Verfügung gestellt bekommen. Auch die Kosten hierfür werden vom Verkäufer nicht übernommen.